AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines:
1.1. Sofern im Folgenden die Formulierung „Auftragnehmer“ verwendet wird, handelt es sich dabei um die Firma Reiter GmbH & Co KG. Sofern im Folgenden die Formulierung „Auftraggeber“ verwendet wird, handelt es sich um den jeweiligen Vertragspartner. Sofern im Folgenden die Formulierung „Konsument“ verwendet wird, handelt es sich dabei um einen Vertragspartner der Firma Reiter GmbH & Co KG (somit des Auftragnehmers) im Sinne des § 1 Abs 1 Zif 2 KSchG.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers. Sofern daher der Auftragnehmer Werkunternehmer eines Werkvertrages, Verkäufer eines Kaufvertrages oder Werklieferer eines Werklieferungsvertrages ist, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle eines Kaufvertrages steht im Nachfolgenden „Auftragnehmer“ für den Verkäufer (Firma Reiter GmbH & Co KG) und „Auftraggeber“ für den Käufer. Im Falle eines Werklieferungsvertrages steht im Nachfolgenden „Auftragnehmer“ für den Werklieferer (Firma Reiter GmbH & Co KG) und „Auftraggeber“ für den Vertragspartner des Werklieferers.
1.3. Sofern der Auftraggeber nicht Konsument ist finden Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur Anwendung, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt.
2. Vertragsabschluss:
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Verträge kommen erst mit schriftlicher Auftragserteilung oder Auslieferung der Ware zustande.
2.2. Der Auftragnehmer ist zu geringfügigen Abweichungen in den Modellen, im Material, in der Ausführung und in den Maßen berechtigt.
2.3. Jede Änderung oder Annullierung oder Erweiterung eines Auftrages bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber kein Konsument ist.
3. Kostenvoranschläge:
3.1. Die Kostenvoranschläge des Auftragnehmers werden nach bestem Fachwissen erstellt; für die Richtigkeit wird jedoch keine Gewähr übernommen.
3.2. Die Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich und entgeltlich. Das für einen Kostenvoranschlag vom Auftraggeber bezahlte Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
3.3. Kostenvoranschläge, Angebote, sowie dazugehörige Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.
4. Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers:
4.1. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Ergeben sich dagegen – auch zu einem späteren Zeitpunkt – begründete Bedenken oder erkennbare Zweifel, so kann der Auftragnehmer die Erfüllung sämtlicher Verträge von einer Vorauszahlung oder anderen ausreichenden Sicherheitsleistungen abhängig machen. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach entsprechender Aufforderung binnen 2 Wochen weder eine Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erfolgt.
4.2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gebühren an Verzugszinsen 10 % p.a.
5. Preisänderungen:
5.1. Erhöhen sich in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Leistung die Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine dieser Erhöhung entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
5.2. Sofern der Auftraggeber Konsument ist, ist auch eine Senkung der im Punkt 5.1. genannten Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6. Abnahmeverpflichtung:
6.1. Für den Fall, dass der Auftragnehmer auch die Bauausführung oder Montage übernimmt, verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche für das bezughabende Bauvorhaben benötigten Bau- oder Montagematerialien vom Auftragnehmer zu beziehen.
7. Leistungsausführung:
7.1. Zur Werk- und Leistungsausführung ist der Auftragnehmer frühestens dann verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Werksausführung bzw. Werkslieferung geschaffen hat.
7.2. Alle für die Lieferung bzw. Werkausführung erforderlichen Bewilligungen Dritter, insbesondere solche der Behörden und der Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten beizubringen. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an die Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3. Allfällige Anlieferungen des Auftragnehmers erfolgen ab Lager. Die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet, dass die Anlieferung unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Zufahrtsstraße möglich ist. Der Auftraggeber hat somit die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Liefer- bzw. Werkausführungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
7.4. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen, sofern diese Werkzeuge und Materialien üblicherweise während der Bauausführung an der Baustelle verbleiben.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.6. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen (zum Beispiel Rohrbrüche und Rohrschäden) oder wird seine sehr dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, so werden – unabhängig ob diese dringende Ausführung bei Vertragsabschluss bekannt war oder nicht – die hierdurch anfallenden Mehrkosten, wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich und somit gesondert verrechnet.
7.7. Bei Selbstabholungen hat der Auftraggeber bzw. Besteller zu prüfen, ob die Ware einwandfrei zur Verladung und zum Transport verpackt ist. Diesbezüglich erkennbare Mängel sind sofort und schriftlich zu rügen.
8. Ausführungs- bzw. Leistungsfristen und Ausführungs- bzw. Leistungstermine:
8.1. Liefertermine und Ausführungsfristen gelten nur annähernd als vereinbart und sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn er deren Einhaltung ausdrücklich und schriftlich zugesagt hat.
8.2. Hat der Auftragnehmer eine Ausführungsfrist verbindlich bestätigt, so beginnt diese im Zweifel mit dem Datum der schriftlichen Auftragserteilung, jedoch nicht vor Eingang einer allenfalls vereinbarten Anzahlung auf dem Konto des Auftragnehmers. Ist die Leistung von einer Mitwirkung des Auftraggebers abhängig, so beginnt die Frist nicht, bevor der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
8.3. Die Lieferpflicht bzw. Ausführungsfrist ruht, solange sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis und/oder Mitwirkungsverpflichtungen in Verzug befindet.
8.4. Werden der Beginn der Leistungsausführung bzw. der Lieferung durch Umstände verzögert, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden dadurch auch verbindlich vereinbarte Termine und Fristen aufgehoben und bedarf in diesem Fall das Datum der Leistungsausführung bzw. der Lieferung einer neuen Vereinbarung. Sofern eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, gilt in diesem Fall eine angemessene Leistungsfrist des Auftragnehmers als vereinbart.
8.5. Sofern es zu einer Verzögerung bei der Leistungserbringung kommt, die nicht auf Umstände des Auftragnehmers zurückzuführen ist, so sind alle auflaufenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.
8.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber zur Beseitigung jener Umstände, die für die Leistungsausführung bzw. Lieferverzögerung ursächlich waren, eine angemessene Frist zu setzen. Werden die die Ausführung hindernden Umstände nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderwertig zu verfügen. Im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Ausführungsfristen und Termine auch um jenen Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderwertig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9. Höhere Gewalt:
9.l. Wird dem Auftragnehmer die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Auftraggeber berechtigt für die Leistung gesetzte Frist, insbesondere auch für Nachfristen.

9.2. Vor Ablauf der gemäß vorstehendem Punkt 1. verlängerten Leistungszeit bzw. Leistungsfrist ist der Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet jedenfalls, wenn das Leistungshindernis mehr als 2 Monate andauert; in diesem Fall ist auch der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt.
9.3. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden, Naturgewalten, Witterungsbedingungen etc. Andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Vorlieferanten des Auftragnehmers eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit.
10. Gewährleistung:
10.1. Offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt einer Leistung bzw. Übergabe einer erbrachten Leistung anzeigen. Ist der Käufer Unternehmer, so gelten zusätzlich die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten und zwar unabhängig allfälliger anderer Anordnungen in allenfalls vereinbarten Ö-Normen. Soweit Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
10.2. Überhaupt muss jeder vom Auftraggeber behauptete Mangel genau beschrieben und – wenn der Auftraggeber kein Konsument ist – schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer angezeigt werden. Soweit Mängelrügen unberechtigt erhoben werden und hierdurch für den Auftragnehmer Kosten anerlaufen sind, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
10.3. Sofern der Auftraggeber kein Konsument ist, ist bei Vorliegen von Mängeln der Auftragnehmer nach seiner alleinigen und ausschließlichen Wahl zur Nachbesserung, zum Austausch, zur Gewährung einer Gutschrift aufgrund Preisminderung, Lieferung mangelfreier Ware und bei Unvollständigkeit zur Nachlieferung berechtigt.
10.4. Wenn der Auftraggeber kein Konsument ist, ist eine vom ihm für die Nacherfüllung gesetzte Frist ist nur angemessen, wenn sie mindestens sechs Wochen beträgt. Soweit die Lieferungen von Waren und/oder Leistungen des Auftragnehmers von Vorproduzenten oder Vorlieferanten etc. abhängen, verlängern sich die als angemessen anzusehenden Nachfristen jedenfalls in Entsprechung hiezu. Jede diesbezügliche Fristsetzung bedarf der Schriftform, es sei den der Auftraggeber ist Konsument.
10.5. Sämtliche Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels der gelieferten Sache verjähren bzw. verfristen nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Verlängerung ausgeschlossen ist.
11. Übergabezeitpunkt:
11.1. Soweit der Übergabezeitpunkt nicht schriftlich festgehalten wurde oder eine ausdrückliche schriftlich, mündliche oder konkludente Abnahme/erfolgt ist, ist der Zeitpunkt der Übergabe jedenfalls dann bewirkt, wenn nach Beendigung der Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers nicht binnen 14 Tagen ein schriftlicher Einwand erhoben wurde.
11.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergabezeitpunkt gemäß Punkt 11.1.. Sofern somit eine Übergabe an bzw. eine Übernahme durch den Auftraggeber erfolgt ist, beginnt die Gewährleistung mit dieser Übergabe, ansonsten spätestens binnen 14 Tagen nach Beendigung der Leistungen bzw. Lieferungen durch den Auftragnehmer.
12. Haftung und Schadenersatz
12.1. Eine Pflicht des Auftragnehmers zum Ersatz von Schäden an einer Person, insbesondere jene des Auftraggebers und seiner Angehörigen ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer oder eine Person, für die er einzustehen hat, diesen Personenschaden nur leicht fahrlässig verschuldet hat. Der Haftungsausschluss gemäß diesem Punkt gilt nicht wenn der Auftraggeber Konsument ist.
12.2. Ist der Auftraggeber kein Konsument, ist eine Pflicht des Auftragnehmers zum Ersatz von Sachschäden ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden leicht oder grob fahrlässig verschuldet hat. Ist der Auftraggeber Konsument, ist eine Pflicht des Auftragnehmers zum Ersatz von Sachschäden ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden nur leicht fahrlässig verschuldet hat.
12.3. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler sowie weiters das Verursachen von Schäden bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosen Mauerwerk möglich. Solche Schäden gehen immer zu Lasten des Auftraggebers.
12.4. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegenden Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die gelieferte Waren, Baustoffe bzw. Baumaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers.
13.2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
14. Auftragsunterlagen
14.l. Alle dem Auftraggeber überlassenen Abbildungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Schutzrechten. Nachahmungen sind untersagt. Im übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen.
15. Verrechnung
15.1. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre anzunehmen. Das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal einen Meter bleiben unberücksichtigt.
16. Beigestellte Waren
16.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 10 % von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
16.2. Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung oder einer sonstigen Haftung des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber kein Konsument ist, haftet der Auftragnehmer für eine allfällige Verletzung seiner Prüf- und Warnpflicht gemäß § 1168 a ABGB nur bei groben Verschulden.
17. Zahlung
17.1. Der Auftraggeber hat im Sinne der getroffenen Vereinbarung Teilzahlungen zu leisten. Ist der Auftraggeber kein Konsument gilt sofern keine abweichenden Teilzahlungen vereinbart wurden § 1170 b ABGB uneingeschränkt.
17.2. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
17.3. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer unabhängig von einem Vertragsrücktritt gemäß Punkt 4. berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
17.4. Sofern der Auftraggeber kein Konsument ist, ist die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand Ausland
18.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist 8720 Knittelfeld.
18.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
18.3. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist österreichisches Recht anwendbar.
18.4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten für eine gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsverfolgung – auch im Ausland – auch dann zu ersetzen, wenn das betreffende ausländische Recht eine dem österreichischen Recht entsprechende Kostenerstattungsregelung nicht enthält. Für das Entstehen der Zahlungsverpflichtung genügt es, dass der Auftragnehmer die Hilfe eines Dritten zur Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch genommen hat.
19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.